Dem Abschluss des Eingangsverfahrens folgt der Berufsbildungsbereich.
Handlungsleitend ist hier die planmäßige berufliche Bildung des Werkstattbeschäftigten, um seine Leistungsfähigkeit zu fördern und seine Persönlichkeit zu entwickeln.
Im geeigneten Berufsfeld erhält jeder Einzelne eine Ausbildung.
Unterstützt wird die Kenntnisvermittlung durch das regelmäßige Üben lebenspraktischer Inhalte und den Einsatz von Praktika.
Die Bewilligung der Hilfen erfolgt für den Zeitraum von einem Jahr. Soll über die Dauer des ersten Jahres hinaus für ein weiteres Jahr die Zustimmung von Leistungen erfolgen, entscheidet hierüber der Fachausschuss gemäß § 2 Werkstättenverordnung in einer Stellungnahme.
Die Ausstattung des Berufsbildungsbereiches erfolgt mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln, welche sich für unsere Ausbildungsinhalte erforderlich machen.
Gemäß §§ 104 ff. SGB III wird während der Maßnahme ein Ausbildungsgeld oder ein Übergangsgeld nach § 20 SGB VI gezahlt.
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